BewerberInnen
um einen Führerausweis der Kat. A und B, die am
01.12.1987 oder später geboren sind, werden somit
nach bestandener Führerprüfung den Führerausweis
der erwähnten Kategorien nur auf
Probe erhalten. Die gleichen Bestimmungen gelten für
alle BewerberInnen um einen Führerausweis, die
das Gesuch nach dem 30.11.2005 einreichen. Vorher eingereichte
Lernfahrausweisgesuche werden -
sofern die Zulassungsvoraussetzungen (u.a. Mindestalter!)
erfüllt sind - nach bisherigem Recht abgeschlossen
und die Führerausweise nicht befristet ausgestellt.
Während der Probezeit muss die zweitägige
obligatorische Weiterbildung absolviert werden. Der
Gesetzgeber empfiehlt, den ersten Teil der Weiterbildung
innerhalb der ersten sechs Monate nach
Erwerb des Führerausweises zu besuchen. Ist die
ganze Weiterbildung absolviert, wird der Führerausweis
nach Ablauf der Befristung definitiv ausgestellt.
Das oft zitierte grüne L hat übrigens mit
der Einführung des Führerausweises auf Probe
nichts zu tun. Fahrzeuge, welche von InhaberInnen
eines befristeten Führerausweises geführt
werden, müssen nicht speziell gekennzeichnet
werden.
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